1. Die Verbandsgremien
2. Die Schauordnung
3. Das Verbandsgebiet
4. Satzung des WBV 
5. Links

1. Die Verbandsgremien

DER VORSTAND

Verbandsvorsteher

Rolf Karstens
Ruhleben, 23730 Neustadt
 

Vorstandsmitglieder

Cord Nissen, Wintershagen (Stellvertretender Verbandsvorsteher)
S. H. Herzog Christian von Oldenburg, Güldenstein
Jochen Kluvetasch, Rettin
Andreas Hansen, Rettin
Martin Kollmann, Sierhagen
Martin de la Motte, Krummbek

 

DER AUSSCHUSS

Wahlbezirk 1

Jens Behrens, Beschendorf
Volker Lamp, Wahrendorf
Henning Kohlsaat, Beschendorf
Lutz Schlünzen, Nienrade (Ersatzmitglied)


Wahlbezirk 2    

Moritz-Alexander Hanssen, Kniphagen
Hendrik Weidemann, Hobstin
Klaus-Dieter Paulsen, Halendorf
Michael Schumacher, Langenhagen
Claus-Henning Prüß, Griebel
Wolfgang Reimer, Schönwalde (Ersatzmitglied)


Wahlbezirk 3  

Horst Bichel, Klaushorst
Christian Holm, Kassau
Reiner Borchers, Hasselburg
Bernd Deckert, Bujendorf
Jörg Bonde, Sibstin
Heiko Hamer, Altenkrempe
Christoph Markmann, Stolpe (Ersatzmitglied)


Wahlbezirk 4

Klaus Heldt, Groß Schlamin
Astrid Hansen, Bentfeld
Lasse Garken, Klein Schlamin
Simon Ziemer, Kasseedorf
Arnd Wilkens, Stegelbusch
Renke Kurth, Groß Schlamin (Ersatzmitglied)


Wahlbezirk 5

Jürgen Makoben, Roge
Klaus-Peter Pflug-Kreinbring, Oevelgönne
Axel Schwarzburger, Oevelgönne
Wolfgang Nitz, Roge (Ersatzmitglied)


Wahlbezirk 6

Boy Hoff, Neustadt
Kai Hansen, Rettin
Christian Kluvetasch, Rettin
Henry-Karl Heinecke, Dörpstede (Ersatzmitglied)
 

DIE SCHAUBEAUFTRAGTEN

Schaubezirk    1

Plunkau, Kassau, Griebel
Claus-Henning Prüß, Griebel
Torsten Venohr, Kassau
 

Schaubezirk    2

Sierhagen, Stolpe, Roge
Martin Kollmann, Sierhagen
Ole Makoben, Roge
Dietmar Werner, Stolpe
 

Schaubezirk    3 

Altenkrempe, Sibstin, Hasselburg
Jörg Bonde, Sibstin
Heiko Hamer, Altenkrempe
Hendrik Weidemann, Leest
 

Schaubezirk    4

Schönwalde, Kasseedorf, Scheelholz, Langenhagen
Wolfgang Reimer, Mönchneversdorf
Michael Schumacher, Langenhagen
Peter Seehusen, Rethwisch
 

Schaubezirk    5

Hobstin, Kniphagen, Halendorf
Moritz-Alexander Hanssen, Kniphagen
Henning Meyer, Stolperhufen
Klaus-Dieter Paulsen, Halendorf
 

Schaubezirk    6 

Nienrade, Beschendorf, Manhagen
Jens Behrens, Beschendorf
Henning Kohlsaat, Beschendorf
Lutz Schlünzen, Nienrade
 

Schaubezirk    7 

Wahrendorf, Marxdorf, Lensahn, Harmsdorf
Jan-Carsten Deicke, Vogelsang
Jan Grimm, Hobstin
Rayk Schlünzen, Nienrade
 

Schaubezirk    8

Groß Schlamin, Bentfeld, Logeberg
Detlev Bähnke, Klein Schlamin
Klaus Heldt, Groß Schlamin
Volker Schwarten, Logeberg
 

Schaubezirk    9

Neustadt, Merkendorf, Beusloe
Dirk Gültzow, Neustadt
Rolf Karstens, Ruhleben
Simon Ziemer, Logeberg
 

Schaubezirk  10

Schashagen, Brodau, Brenkenhagen
Martin de la Motte, Krummbek
Max de la Motte, Brodau
Jens Söhl, Hobstin
 

Schaubezirk  11 

Sierksdorf, Roge, Oevelgönne
Cord Nissen, Wintershagen
Klaus-Peter Pflug-Kreinbring, Oevelgönne
Fabian Roth, Oevelgönne
 

Schaubezirk  12

Neustadt, Rettin, Pelzerhaken
Andreas Hansen, Rettin
Henry-Karl Heinecke, Dörpstede
Christian Kluvetasch, Rettin

2. Die Schauordnung

des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser

Der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser hat beschlossen, gemäß §§ 44 und 45 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S 1578) in Verbindung mit § 7 der Satzung vom 06. Dezember 2014 nachstehende Schauordnung zu erlassen, die zum 01. März 2015 in Kraft tritt:

Es ist jährlich eine Schau der Gewässer und Anlagen (Rohrleitungen) des Verbandes durchzuführen.

Grundstücke im Verbandsgebiet dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung und Erhaltung der Gewässer in einem ordnungsgemäßen Zustand gemäß § 38 LWG und der Rohrleitungen gemäß § 3 Abs. 2.1 und 2.2. der Satzung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beeinträchtigt wird (§ 6 (1) der Satzung).


§ 1 Verbandsrohrleitungen

(1) Die Rohrleitungen gemäß § 3 der Satzung Nr. 2.1 und 2.2 werden stichpunktartig geschaut. Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich sein, sie sind Bestandteile des Gewässers und somit schaupflichtig.

(2) Kontrollschächte müssen jederzeit zugänglich und in einem technisch einwandfreien Zustand sein. Fehlende Schachtdeckel, Beschädigungen der Schächte oder andere bauliche Mängel an den Kontrollschächten sind im Schauprotokoll zu vermerken.

(3) Verrohrte Gewässer und Rohrleitungen gemäß § 3 Nr. 2.1. und 2.2 der Satzung, die vom Verband zu unterhalten sind, müssen in einem Abstand von 4 m nach jeder Seite der Rohrleitungsachse von jeglicher Bebauung frei bleiben. Bäume und stark- sowie tiefwurzelnde Sträucher dürfen in dem vorgenannten Bereich nicht gepflanzt werden.

(4) Bewuchs, der nicht satzungsgemäß ist, und Bebauungen der Gewässer und des Räumstreifens sind in der Niederschrift zu benennen und ausführlich zu beschreiben.


§ 2 Verbandsgewässer

(1) Alle Mängel für die Unterhaltung an den Verbandsgewässern, wie Bewuchs, Durchgängigkeit, Bebauung des Gewässers oder des Räumstreifens (nach § 6 der Satzung) sind festzustellen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Gewässer und Anlagen in der Vergangenheit ordnungsgemäß unterhalten sind und den Vorschriften der Satzung entsprechen.

(2) Eine maschinelle Räumung ist nur möglich, wenn der Bewuchs am Gewässer und im 6-m-Räumstreifen auf den Stock gesetzt ist und der Räumstreifen von jeglicher Bepflanzung und Bebauung, sowie von Gegenständen frei gehalten ist.

(3) Die Ergebnisse der festgestellten Mängel sind in der durchgeführten Schau von der Schaukommission im Mängelbericht festzuhalten bzw. deren Beseitigung zu erklären.

(4) Die Schaubeauftragten tragen dafür Sorge, dass die offenen Gewässer, die im laufenden Jahr geräumt werden sollen, im Schauprotokoll aufgenommen werden. Gleiches gilt für reparaturbedürftige verrohrte Gewässer.

(5) Der Protokollführer zeichnet nach der Verbandsschau den Verlauf (u. a. vorhandene Mängel) und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung.

(6) Anhand der gefertigten Vorlage veranlasst der Vorstand die Beseitigung der festgestellten Mängel. Das Schauprotokoll dient zudem als Grundlage für das Verbandsunternehmen, die satzungsgemäße Gewässerunterhaltung der offenen Gewässer auszuführen. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den zuständigen Schaubeauftragten, die vor Ort überwachen, dass alle gemeldeten Gewässer geräumt werden, damit stets ein störungsfreier, schadloser Wasserabfluss gewährleistet bleibt.


§ 3 Hinweise Folgendes ist bei der Schau besonderes zu beachten und entsprechend aufzuzeichnen:

(1) Bei offenen Gewässern ist das für den Wasserabfluss erforderliche Profil einzuhalten.

(2) Der Zaunabstand ist ab Oberkante Gewässer 1,00 m, bei einer Höhe bis 1,50 m, ordnungsgemäß und viehwehrend zu errichten.

(3) Entsprechend § 6 Abs. 4 der Satzung ist bei offenen Gewässern ein Streifen von beidseitig 6 m längs der Verbandsgewässer von Anpflanzungen und baulichen Anlagen frei zu halten.

(4) Innerhalb der bebauten Ortslagen dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich nicht näher als 6,0 m bis an das Gewässer heran bebaut werden.

(5) Die Knicks (Wallhecken), der Baumbestand, Sträucher und Büsche an offenen Gewässern sind von überhängendem Bewuchs (siehe Anlage), so auf den Stock zusetzen, dass eine maschinelle Unterhaltung nicht erschwert wird.

(6) Erstellte und ungenehmigte Trafos der E-On im Gewässerrandstreifen sollten mit besonderer Beachtung als Mängel genannt werden.

(7) Schutt, Erde, Mähgut und sonstige Stoffe an den Gewässern dürfen nur so gelagert sein, dass die Gefahr des Hineingelangens nicht gegeben ist (Abstand).

(8) Viehtränken, Übergänge, Durchlässe, Brücken, Verrohrungen und ähnliche Anlagen in und an den Gewässern nach Genehmigung und Angabe des Verbandsvorstehers müssen so angelegt und unterhalten sein, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen. Die vorgenannten Anlagen unterliegen vorgehend der Genehmigungspflicht gern. § 56 LWG durch die Wasserbehörde.

(9) Dränausläufe sind durch rot-weiße Markierungen in einer Höhe zwischen 1,00 — 1,50 m zu kennzeichnen, damit eine Beschädigung während der Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen nicht eintreten kann.

(10) Leitungen (z. B. Kreuzungen) und Anlagen Dritter müssen so verlegt und dauerhaft markiert werden, dass keine Erschwernis bei der Gewässerunterhaltung auftritt.

Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser
gez. Rolf Karstens
Verbandsvorsteher

Gewässerräumprofil: Längs der Verbandsgewässer müssen die Böschungen und ein Streifen frei gehalten werden. Genaue Angaben entnehmen Sie der Schauordnung, die hier zum Download bereit steht. 

Schauordnung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser als PDF DOWNLOAD 1,7 MB: 
Schauordnung gültig ab 01. März 2015

3. Das Verbandsgebiet

Karte des Verbandsgebietes mit den Gemeinden 
Altenkrempe, Beschendorf, Kasseedorf, Neustadt in Holstein, Schashagen, Schönwalde und Sierksdorf.

Die Gebietskarte kann auch als PDF heruntergeladen werden (ca. 10 MB): Gebietskarte Wasser- und Bodenverband Neustädter Binnenwasser
 

Viel Wasser im Verbandsgebiet

Oberflächenwasser sammelt sich auf den vielen Flächen im Verbandsgebiet und wird in unterirdischen Kanälen und Bächen in die Ostsee abgeleitet. 
Dabei helfen 4 Schöpfwerke - in Altenkrempe, Jarkau, Rogerfelde und in Rettin - und ein Gewässernetz von insgesamt 270.000 m, dass es bei Starkregen nicht übermäßig zu Überschwemmungen kommen kann. Der WBV Neustädter Binnenwasser gewährleistet mit seinen Projekten den Abfluss des Oberflächenwassers in seinem Gebiet. 

4. Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser 

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser vom November 2019: 

Anlage 1 zur Nachtragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser 2019 (pdf 5 MB)

 

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser vom November 2019: 

Nachtragssatzung 2019 WBV Neustädter Binnenwasser (pdf 1 MB)

 

Hier finden Sie die aktuelle Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser vom November 2014: 

Satzung_2014 WBV Neustaedter_Binnenwasser (pdf 1 MB)

oder über die Website des Kreises Ostholstein: 

Kreis Ostholstein Satzung 2014

 

Hier finden Sie die alte Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Neustädter Binnenwasser vom November 2008:

Satzung 2008 WBV Neustädter Binnenwasser (pdf 5 MB)

4. Links

Weiterführende Informationen

Wasser- und Bodenverband Ostholstein
www.wbv-oh.de

Landesverband der Wasser- und Bodenverbände
www.lwbv.de

Wasser Otter Mensch e.V. - Verein für Ökosystemschutz und -nutzung
www.wasser-otter-mensch.de

Informationen zur EG-Wasserrahmenrichtlinie
www.umweltbundesamt.de
www.lwbv.de

Wasserrahmenrichtlinie auf dem Landesportal Schleswig-Holstein
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/kueste-wasser-meer/wasserrahmenrichtlinie
 

Neustädter Anglerverein v. 1936 e.V. 
www.nav1936.de